Steuer-Ratgeber für Familien

Kann das Parkticket der Großeltern bei der Kinderbetreuung abgesetzt werden?

Oma oder Opa fahren zur Betreuung nach Hause zu den Enkelkindern – doch vor Ort gibt es nur kostenpflichtige Parkplätze. Können die Eltern neben den Fahrtkosten auch die Parkgebühr erstatten und steuerlich geltend machen?

Veröffentlicht und anhand amtlicher Quellen geprüft: 27. Oktober 2026

Kurzantwort

Eine notwendige und tatsächlich bezahlte Parkgebühr kann als Nebenkosten der Betreuungsfahrt gut begründbar sein. Eine ausdrückliche Sonderregel für Parktickets bei der Kinderbetreuung gibt es jedoch nicht – eine Anerkennung ist deshalb nicht garantiert.

Am klarsten ist die Nachweiskette, wenn die Großeltern das Parkentgelt bezahlen, den Beleg aufbewahren, die Gebühr getrennt in ihrer Betreuungskostenabrechnung aufführen und von den Eltern exakt per Überweisung erstattet bekommen. Ein Verwarnungs- oder Bußgeld ist dagegen kein erstattungsfähiges Parkticket.

Die amtliche Grundlage

Fahrtkosten der Betreuungsperson können Kinderbetreuungskosten sein

§ 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG erlaubt den Sonderausgabenabzug für bestimmte Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes. Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 sind grundsätzlich 80 Prozent der anerkannten Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro je Kind und Kalenderjahr, abziehbar.

Das Bundesfinanzministerium nennt ausdrücklich Erstattungen an die Betreuungsperson – zum Beispiel Fahrtkosten – als mögliche Aufwendungen. Das kann auch gelten, wenn Oma oder Opa die Betreuung selbst unentgeltlich leisten und nur die vereinbarten Kosten der Anfahrt ersetzt bekommen.

Für Nebenkosten zur Betreuung lässt die Finanzverwaltung einen Beleg mit genauen Angaben zu Art und Höhe gelten. Andernfalls müssen die Nebenkosten im Vertrag oder in der Abrechnung enthalten sein. Parkgebühren werden in dieser Verwaltungsanweisung allerdings nicht ausdrücklich als Beispiel genannt.

Amtliche Grundlagen: § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG und EStH 2025, Anhang 19a, Randnummern 4, 5 und 20 bis 23.

Die steuerliche Einordnung

Warum eine notwendige Parkgebühr gut begründbar ist

Entsteht das Parkentgelt nur deshalb, weil die Betreuungsperson zur Wohnung der Enkelkinder fährt und dort während der Betreuung parken muss, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Betreuungsfahrt. Das spricht dafür, die tatsächliche Gebühr als zusätzliche Nebenkosten der Anfahrt zu behandeln.

Eine ergänzende Orientierung bieten die amtlichen Reisekostenregeln: Dort zählen tatsächliche Aufwendungen für die Straßen- und Parkplatzbenutzung zu den Reisenebenkosten, wenn die zugehörige Fahrt steuerlich anzusetzen ist. Diese Regel betrifft berufliche Auswärtstätigkeiten und gilt nicht unmittelbar für private Kinderbetreuung. Sie zeigt aber, dass Parkentgelte steuerlich von den reinen Fahrzeug- oder Kilometerkosten getrennt erfasst werden können.

Saubere Schlussfolgerung: Die Einbeziehung einer notwendigen Parkgebühr ist eine vertretbare Ableitung aus den amtlichen Regeln – keine ausdrücklich geregelte Fallgruppe. Je höher oder regelmäßiger die Parkkosten sind, desto sinnvoller ist eine individuelle steuerliche Prüfung.

Ergänzende amtliche Einordnung, nicht speziell zu Kinderbetreuungskosten: BMF, Reisekosten, Randnummern 129 bis 132.

Wichtig: nicht alles ist ein Parkticket

Parkgebühr ja – Knöllchen nein

Eher gut begründbar

  • • Parkschein am Betreuungstag
  • • Parkhaus während der Betreuungszeit
  • • Notwendige Besucher-Parkgebühr am Wohnort des Kindes
  • • Klar zuordenbarer Anteil eines digitalen Parkvorgangs

Nicht als Parkkosten ansetzen

  • • Verwarnungs- oder Bußgeld wegen Falschparkens
  • • Parken für private Einkäufe oder Besuche
  • • Nicht belegte Pauschale ohne tatsächliche Ausgabe
  • • Parkkosten an einem Tag ohne Betreuung

Bei einer Tages- oder Monatsparkkarte muss der auf die Betreuung entfallende Anteil nachvollziehbar abgegrenzt werden. Eine vollständig privat nutzbare Dauerparkberechtigung sollte nicht ohne Aufteilung als Betreuungskosten abgerechnet werden.

Fünf Schritte

So entsteht eine nachvollziehbare Erstattung

  1. 1

    Parkkosten vorab vereinbaren

    Der Betreuungsvertrag oder eine Ergänzung regelt, dass notwendige tatsächliche Parkgebühren gegen Beleg zusätzlich zu den Fahrtkosten erstattet werden.

  2. 2

    Betreuung und Parkvorgang zuordnen

    Datum, Uhrzeit und Ort des Parkbelegs passen zum dokumentierten Betreuungstag bei den Enkelkindern.

  3. 3

    Den Originalbeleg aufbewahren

    Parkschein, Parkhausquittung oder Abrechnung der Park-App zeigen Art und tatsächliche Höhe der Ausgabe.

  4. 4

    Parkgebühr separat abrechnen

    Die Großeltern weisen die Parkkosten als eigene Position neben Strecke, Fahrten und vereinbartem Kilometersatz aus.

  5. 5

    Den Gesamtbetrag unbar erstatten

    Die Eltern überweisen den abgerechneten Betrag auf das Konto der Betreuungsperson und verwenden einen eindeutigen Verwendungszweck.

Praktisch am klarsten: Die Großeltern bezahlen das Parkticket zunächst selbst. Die Eltern erstatten es anschließend gemeinsam mit den übrigen abgerechneten Fahrtkosten per Überweisung. Bei einer Direktzahlung der Eltern an den Parkplatzbetreiber fehlt die gesetzlich ausdrücklich verlangte Zahlung auf das Konto der Betreuungsperson; diese Gestaltung sollte vorab fachlich geprüft werden.

Die Großeltern machen hier nicht eigene Betreuungskosten für die Enkelkinder geltend. Die Eltern setzen – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – ihre tatsächlich getragenen Kosten für die Betreuung des eigenen Kindes an.

Rechenbeispiel

Oma parkt während der Betreuung im Parkhaus

Die Großmutter fährt 17 Kilometer zur Wohnung der Enkelkinder und am selben Tag zurück. Vereinbart sind 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer. Während vier Stunden Betreuung entstehen zusätzlich 4,50 Euro Parkhauskosten.

34 km × vereinbarte 0,30 €
10,20 €
Tatsächliche Parkgebühr laut Beleg
4,50 €
Per Überweisung erstatteter Gesamtbetrag
14,70 €
Davon grundsätzlich 80 % abziehbar
11,76 €

Das Beispiel unterstellt, dass das Finanzamt sowohl die Fahrt- als auch die Parkkosten anerkennt und der Jahreshöchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. 11,76 Euro sind der Sonderausgabenabzug, nicht die tatsächliche Steuererstattung. Der verwendete Kilometersatz ist eine vertragliche Beispielannahme und keine besondere gesetzliche Pauschale für diesen Betreuungsfall.

Unterlagen

Diese Nachweise sollten zusammenpassen

Vorherige Vereinbarung

Betreuung und Erstattung notwendiger tatsächlicher Parkkosten schriftlich festhalten.

Parkbeleg

Parkschein, Parkhausquittung oder digitale Abrechnung mit Datum und Betrag sichern.

Betreuungsaufstellung

Betreutes Kind sowie tatsächlichen Tag und Zeitraum der Betreuung dokumentieren.

Getrennte Kostenposition

Parkgebühr nicht im Kilometerbetrag verstecken, sondern separat ausweisen.

Unbare Überweisung

Den abgerechneten Gesamtbetrag auf das Konto der Großeltern überweisen.

Plausibler Zusammenhang

Ort und Parkdauer müssen zur Anreise und tatsächlichen Betreuung passen.

FAQ

Häufige Fragen zu Parkgebühren bei der Kinderbetreuung

Kann ein Parkticket zusätzlich zum Kilometersatz erstattet werden?

Eine notwendige, tatsächlich angefallene Parkgebühr kann getrennt von der vereinbarten Kilometererstattung ausgewiesen werden. Die Verwaltungsregeln zu Kinderbetreuungskosten nennen Parkkosten nicht ausdrücklich. Deshalb sollten Beleg, Betreuungsbezug und separate Erstattung besonders klar dokumentiert werden.

Reicht der Parkschein allein als Nachweis?

Nein. Der Parkbeleg zeigt zunächst nur die Ausgabe. Zusätzlich sollten der zugehörige Betreuungstag, eine vorherige Vereinbarung, eine nachvollziehbare Abrechnung der Betreuungsperson und die unbare Erstattung auf deren Konto nachgewiesen werden können.

Darf die Großmutter den Parkautomaten bar bezahlen?

Entscheidend für den Sonderausgabenabzug ist, dass die Eltern die abgerechneten Betreuungskosten unbar auf das Konto der Betreuungsperson zahlen. Bezahlt die Großmutter den Automaten bar, sollte sie den Parkschein aufbewahren und sich den Betrag anschließend zusammen mit den Fahrtkosten per Überweisung erstatten lassen.

Ist ein Knöllchen ebenfalls absetzbar?

Nein. Ein Verwarnungs- oder Bußgeld ist keine Parkgebühr für die erlaubte Nutzung eines Parkplatzes. Amtliche Reisekostenregeln schließen Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder ausdrücklich von den Reisenebenkosten aus.

Wie viel der anerkannten Parkkosten ist steuerlich abziehbar?

Seit 2025 sind grundsätzlich 80 Prozent der insgesamt anerkannten Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abziehbar, höchstens 4.800 Euro pro Kind und Kalenderjahr. Der Höchstbetrag gilt für alle begünstigten Betreuungskosten zusammen, nicht zusätzlich für Parkgebühren.

Amtliche Quellen

Der Beitrag wurde am 27. Oktober 2026 anhand der folgenden amtlichen Quellen geprüft:

Betreuung und Fahrtkosten laufend dokumentieren

elternhelfer.app unterstützt Familien bei Betreuungstagen, Fahrten und Erstattungen. Parkbelege und die zusätzliche Kostenposition sollten separat zur Abrechnung aufbewahrt werden.

Parkticket bei Kinderbetreuung steuerlich absetzen?